Bürgerrechtsgesetz (BüG) Art. 38

Zusammenfassung der Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 38 BüG vom 2023

Art. 38 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 38 Einbezug von Kindern

1 In die Entlassung werden minderjährige Kinder einbezogen, die:

  • a. unter der elterlichen Sorge der Entlassenen stehen;
  • b. in der Schweiz keinen Aufenthalt haben; und
  • c. eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder zugesichert bekommen haben.
  • 2 Minderjährige Kinder über 16 Jahren werden nur in die Entlassung einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.