
Art. 379 C. Cas urgents
En cas urgents prenda il medi las mesiras medicalas tenor la voluntad probabla e tenor ils interess da la persuna inabla da giuditgar.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 379 C. Cas urgents
En cas urgents prenda il medi las mesiras medicalas tenor la voluntad probabla e tenor ils interess da la persuna inabla da giuditgar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA170032 | Zwangsmedikation | Behandlung; Vorinstanz; Störung; Person; Recht; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Unterbringung; Schaffhausen; Behandlungsplan; Zustimmung; Klinik; Verfügung; Fax-Eingabe; Massnahme; Verfahren; Zwangsbehandlung; Schwangerschaft; Zuständigkeit; Gericht; Erwachsenenschutz; Kantons; Klinikleitung; Anordnung |
ZH | NQ120044 | Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Beleg; Chevrolet; Impala; Frist; Amtsvormundin |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2006/83 | Entscheid Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006, | Vormundschaft; Eltern; Kläger; Klägers; Störung; Drmed; Gutachten; Geistesschwäche; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Familie; Vorinstanz; Angelegenheiten; Beistand; Problem; Entmündigung; Person; Probleme; Errichtung; Rente; Massnahme; Schutz; Klage; Verhandlung |
LU | RRE Nr. 2044 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend. | Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Vormundschaft; Schwestern; Person; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Entscheid; Verwandten; Sinne; Gemeinderat; Vormundinnen; Vormundes; Interesse; Vormundschaftsbehörde; Hilfe; Verhältnis; Alkohol; Bruder; Akten; Behörde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 198 (5A_594/2008) | Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8). | Beistand; Beiständin; Beschwerdegegner; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Verbeiständete; Eröffnungsinventar; Verbeiständeten; Beistands; Haftung; Obergericht; Beistandschaft; Verbindung; Schaden; Verkauf; Mitglied; Mitglieder; Recht; Beaufsichtigung; Frist; Eröffnungsinventars; Klage; Person; Inventar; Erstellung; Sinne; Bezirksgericht; Kommentar |
113 II 386 | Art. 4 BV; Art. 386 Abs. 2 ZGB; vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Ersucht der Betroffene um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2 ZGB entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme nur aufrechterhalten bleiben, sofern die Voraussetzungen hiefür auch im Zeitpunkt erfüllt sind, wo deren Aufhebung verlangt wird. Auch ein hängiges Entmündigungsverfahren rechtfertigt es nicht, die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, wenn nicht dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind. | Handlungsfähigkeit; Entmündigung; Massnahme; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Direktion; Justiz; Kantons; Entziehung; Zeitpunkt; Klinik; Voraussetzungen; Geschäfte; Aufhebung; Psychiatrische; Massnahmen; SCHNYDER/MURER; Entscheid; Gutachten; Behörde; Recht; Familie; Wiedereinsetzung; Massgabe |