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Obligationenrecht (OR)

Art. 378 OR vom 2024

Art. 378 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 378 Unmöglichkeit der
Erfüllung aus Verhältnissen
des Bestellers

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 378 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150248ForderungAusmass; Leistung; Partei; Parteien; SIA-N; Trags; Vertrag; SIA-Norm; Vereinbart; Vergütung; Einheit; Termin; Klagte; Einheitspreis; System; Beklagten; Träge; Vertrags; Position; Unternehmer; Sicht; änderung; Vereinbarte; ARTEISTANDPUNKTE; Klägerische; Beweis; Bestritten; Ziffer; Leistungen; Forderung
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Trags; Rungen; Kostendach; Partei; Fertigstellung; WerkV; Leistung; Werkpreis; änderung; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Kostendach-; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bezug; Bauherr
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