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Obligationenrecht (OR)

Art. 377 OR vom 2024

Art. 377 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 377 Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 113Werkvertrag. Substantiierungspflicht. Der Rücktritt nach Art. 366 OR setzt grundsätzlich die Einräumung einer Nachfrist im Sinne des Art. 107 OR voraus. Fehlt dieses Erfordernis, so ist die Erklärung nach Art. 377 OR wirksam (Erw. 3). Die Rücktrittserklärung nach Art. 377 OR braucht kein Angebot auf Ersatz des Schadens zu enthalten. Die jederzeitige Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht missbräuchlich (Erw. 3). Ob die von einer Partei prozesskonform vorgebrachten tatbeständlichen Anbringen erlauben, ihre Rechtsbehauptung zu beurteilen, ist eine Frage des Bundesrechts (Erw. 4). Klage; Rücktritt; Partei; Vertrag; Recht; Klagte; Klägerin; Vorinstanz; Beweis; Vollendet; Urteil; Sinne; Rogger; Beklagten; Berufung; Arbeit; Frist; Mängel; Nebst; Werkvertrag; Behauptet; Tatsache; Substantiierung; Behauptung; Friedli; &; Wirksam; Rücktrittserklärung; Ersatz; Rechtsbehauptung
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