CCS Art. 376 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 376 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 376 C. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

1 Sch’i existan dubis davart l’adempliment da las premissas per ina represchentanza, decida l’autoritad per la protecziun da creschids davart il dretg da represchentanza e consegna eventualmain al consort u al partenari registr in document che cuntegna las cumpetenzas.

2 Sch’ils interess da la persuna inabla da giuditgar èn periclitads u betg pli garantids, retira l’autoritad per la protecziun da creschids – sin dumonda d’ina persuna da confidenza u d’uffizi – per part u dal tuttafatg al consort u al partenari registr las cumpetenzas da represchentanza u constituescha ina curatella.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 376 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220025SistierungBeschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Entscheide; Beschwerdeführers; Verfahrens; Horgen; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Frist; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsrecht; Anträge
ZHPQ220024BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Recht; Verfahren; Beschluss; Urteil; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Vermögens; Vermögensverwaltung; Erbteilung; Vorinstanz; Beistand; Kammer; Erbteilungsverfahren; Verfahrens; Beistandschaft; Horgen; Erwachsenenschutzbehörde; Zustimmung; Rechtsanwalt; Ehefrau; Interesse; Interessen; Beiständin; Massnahme; Dispositiv-Ziffer; Antrag
Dieser Artikel erzielt 121 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/122EntscheidEntscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Wohnsitz; Pflege; IV-act; Geburt; Geburtsgebrechen; Recht; Schweiz; Anspruch; Behandlung; Massnahme; Massnahmen; Abklärung; Verfügung; Versicherungsgericht; Urteil; Verordnung; Eingliederung; Abklärungen; Pflegeeltern; Person; Lebens; IV-Stelle; Voraussetzung; Eltern; Voraussetzungen; Wohnsitzes
SGV-2010/32Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 415Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). Wohnsitz; Vormundschaft; Beistandschaft; Berufung; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Obergericht; Berufungskläger; Entscheid; Gemeinde; Behörde; Massnahme; SCHNYDER/; MURER; Zuständigkeit; SCHNYDER/MURER; Wohnsitzes; Gemeinderat; Berufungsklägers; Entmündigungsverfahren; Kantons; Errichtung; Übergabe; Person; Obergerichts; ünglichen
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; GAUCH; Werkvertrag; Vertrag; Bezirksgericht; Obergericht; Vergütungs; Anspruch; Urteil; Berufung; Vergütungsanspruch; Unternehmers; Gewalt; Vertrags; Kommentar; Aufwand; Dachfolie; Sturm; Werklohn; Substanzierung; Besteller

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006
-Berner Kommentar Band II.3.11984