Art. 374 Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person Voraussetzungen und Verfahren
1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB (1) nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen. (2)
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3 Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230094 | Versuchte Nötigung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Massnahme; Behandlung; Privatkläger; Ausführungen; Verteidigung; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Kinder; Aussage; Pfefferspray; Diagnose; Aussagen; Urteil; Recht; Dossier; Beschimpfung |
ZH | SB210403 | Versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit | Antrag; Antragsgegner; Privatkläger; Berufung; Privatklägers; Antragsgegners; Massnahme; Vorinstanz; Urteil; Verteidigung; Körperverletzung; Verletzung; Recht; Sinne; Vorfall; Person; Staat; Trottoir; Staatsanwaltschaft; Tatbestand; Verfahren; Gutachten; Berufungsverfahren; Richtung; Verhalten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.69 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Kasse; Staat; Recht; Urteil; Massnahme; Apos; Berufung; Alkohol; Video; Urteils; Polizei; Messer; Ersatzmassnahme; Entschädigung; Angestellte; Täter; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Ersatzmassnahmen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Nötigung; Verteidiger |
SO | STBER.2020.30 | - | Berufung; Berufungsklägerin; Geschädigte; Massnahme; Messer; Geschädigten; Antrag; Urteil; Staat; Recht; Setting; Klinik; Anklage; Behandlung; Eltern; Staatsanwaltschaft; Wohnheim; Solothurn; Urteils; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 93 (6B_360/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2). | Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht |
145 IV 359 (6B_375/2018) | Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8). | Massnahme; Massnahmen; Untersuchungs; Urteil; Anrechnung; Sicherheitshaft; Behandlung; Untersuchungsbzw; Freiheit; Sinne; Hinweisen; Kantons; Einzelfall; Winterthur; Bundesgericht; Rechtsprechung; Freiheitsentzug; Taten; Genugtuung; Staatsanwaltschaft; Obergericht; Gericht; Täter; Oberstaatsanwaltschaft; Sachen; Entschädigung; Überhaft |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Praxis, 2. Aufl., Zürich | 2013 |