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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 374 StPO vom 2024

Art. 374 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 374 Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person Voraussetzungen und Verfahren

1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB (1) nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen. (2)

2 Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:

  • a. in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
  • b. die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
  • 3 Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.

    4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.

    (1) SR 311.0
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 374 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230094Versuchte Nötigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Massnahme; Behandlung; Privatkläger; Ausführungen; Verteidigung; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Kinder; Aussage; Pfefferspray; Diagnose; Aussagen; Urteil; Recht; Dossier; Beschimpfung
    ZHSB210403Versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der SchuldunfähigkeitAntrag; Antragsgegner; Privatkläger; Berufung; Privatklägers; Antragsgegners; Massnahme; Vorinstanz; Urteil; Verteidigung; Körperverletzung; Verletzung; Recht; Sinne; Vorfall; Person; Staat; Trottoir; Staatsanwaltschaft; Tatbestand; Verfahren; Gutachten; Berufungsverfahren; Richtung; Verhalten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.69-Beschuldigte; Beschuldigten; Kasse; Staat; Recht; Urteil; Massnahme; Apos; Berufung; Alkohol; Video; Urteils; Polizei; Messer; Ersatzmassnahme; Entschädigung; Angestellte; Täter; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Ersatzmassnahmen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Nötigung; Verteidiger
    SOSTBER.2020.30-Berufung; Berufungsklägerin; Geschädigte; Massnahme; Messer; Geschädigten; Antrag; Urteil; Staat; Recht; Setting; Klinik; Anklage; Behandlung; Eltern; Staatsanwaltschaft; Wohnheim; Solothurn; Urteils; Sicherheit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 93 (6B_360/2020)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
    Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
    145 IV 359 (6B_375/2018)Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8). Massnahme; Massnahmen; Untersuchungs; Urteil; Anrechnung; Sicherheitshaft; Behandlung; Untersuchungsbzw; Freiheit; Sinne; Hinweisen; Kantons; Einzelfall; Winterthur; Bundesgericht; Rechtsprechung; Freiheitsentzug; Taten; Genugtuung; Staatsanwaltschaft; Obergericht; Gericht; Täter; Oberstaatsanwaltschaft; Sachen; Entschädigung; Überhaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, SchweizerPraxis, 2. Aufl., Zürich2013