Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
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2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2021/892 | Appel; ’appel; ’appelant; Expert; ’expert; ’il; Expertise; ’expertise; ’intimée; Immeuble; égime; ’au; établi; était; ’immeuble; ’est; égal; émentaire; ’acquisition; L’appel; égale; état; éter | |
VD | HC/2020/326 | - | Appel; Cision; Appelante; Intim; Galement; Lappel; CPC-VD; Autorit; Drale; Espce; Bohnet; Sente; Cdent; Cembre; Cdente; Chambre; -aprs; Cette; Lappelante; Rieur; Drales; Arrondissement; Tappy; Tention; Existe; Ensemble; Gislateur; Empire; Application |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG160004 | Ernennung eines Schiedsrichters | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernennung; Gesuchsgegnerinnen; Bestellung; Gericht; Einigung; Parteischiedsrichter; Streit; Obergericht; Schiedsrichters; Beklagten; Verfahren; Schiedsvereinbarung; Mitglieder; Grundsatz; Gleichbehandlung; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht |
ZH | PG150004 | Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches | Schiedsspruch; Obergericht; Gericht; Schiedsgerichts; Zustellung; Schiedsspruchs; Kanton; Hinterlegung; Kantons; Parteien; Obergerichts; Zuständigkeit; Verwaltungskommission; Schiedsspruches; Sekretär; GOG/ZH; Gerichte; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Funck; Rechtsanwalt; Eingabe; Schiedsverfahren; Entgegennahme; Organisation; Exemplar; Stacher; Sinne; Planinic/Erk |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 Ia 13 | Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. | Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Wirth; Wallis; Kantons; Kantonsgericht; Hedwig; Anerkennung; SchKG; Einsprache; Rechtsöffnung; Kostenrechnung; Zivilprozess; Brunner; Blatter; Rechtsöffnungstitel; Kantone; Liste; Frist; Eleonora; Walliser; Kantonsgerichts; Entscheid; Schuldanerkennung; Sinne; Urteils |