Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 373 ZGB vom 2024
Art. 373 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 373 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120002 | Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB | Berufung; Bezirk; Bezirksrat; Beistand; Sozialbehörde; Vormundschaft; Bülach; Entmündigung; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrates; Familie; Schwägerin; Schutz; Beschluss; Entscheid; Vormundschaftsbehörde; Recht; Betreuung; Akten; Bundesrecht; Ausreichen; Berufungsklägerin; Errichtung; Fürsorge; Vormundschaftliche; Ebenda; Unterstützung; Gutachten; Betreuungs |
ZH | NX080012 | Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines vormundschaftlichen Entscheides | Vormundschaft; Nichtigkeit; Verfahren; Entmündigung; Bezirksrat; Massnahme; Vertreter; Unzuständigkeit; Vertreterin; Marco; Vormundschaftsbehörde; Beschluss; Umstände; Angeordnet; Verfahrens; Sachliche; Vertrauen; Organe; Anzunehmen; Sachlicher; Aufhebung; Entscheid; Sinne; Rechtlich; Existent; Behörde; Instanz; Vormundschaftliche; Privaten |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2010/32 | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). | |
SG | V-2006/100 | Entscheid Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100). | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 I 40 | Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). | Begutachtung; Beschwerde; Psychiatrische; Freiheit; Beschwerdeführerin; Ambulant; Klinik; Ambulante; Polizeilich; Reiche; Psychiatrischen; Verfügung; Psychiatrische; Kanton; Vormundschaft; Polizeiliche; Recht; Behörden; Solothurn; Person; Eingriff; Vormundschaftsbehörde; Verhältnismässigkeit; Ambulanten; Entscheid; Verhältnismässig; Ausreichend; Gesetzlich; Entmündigung; Pflegeheim |
117 Ia 190 | Art. 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 373 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB; Entmündigung durch Verwaltungsbehörden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Entmündigungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Abgrenzung gegenüber Art. 58 BV mit Bezug auf das Erfordernis der gerichtlichen Beurteilung. Tragweite der auslegenden Erklärung des Bundesrates.
| Entmündigung; Beschwerde; Kanton; Recht; Verfahren; Richterliche; Beschwerdeführer; Verwaltungsbehörde; Gericht; Urteil; SchlT; Entmündigungsverfahren; Verwaltungsbehörden; Beurteilung; Sinne; Schwyz; Verletzung; Kantone; Zivil; Entscheid; Auslegende; Regierungsrat; Kantons; Staatsrechtliche; Bezug; Auslegenden; Erwägungen; Verfahrensordnung; Ausschliesslich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Kommentar ZGB I | 2006 |
Thomas Geiser | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2006 |