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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 372 StPO vom 2024

Art. 372 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 372 1. Abschnitt: Anordnung der Friedensbürgschaft Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB (1) nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt.

2 Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet.

3 Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.

(1) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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