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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 372 1. Abschnitt: Anordnung der Friedensbürgschaft Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB (1) nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt.
2 Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet.
3 Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2017/374 | - | évision; écis; écision; énale; écisions; ésident; Accusation; Président; Appel; Prozessordnung; Bâle; Entrée; ésente; état; écembre; Kommentar; Schweizerische; érieure; Moreillon/Parein-Reymond; énales; édéral; éance; élai |
VD | AP/2011/42 | - | -amende; CPP-VD; Ministère; écuniaire; édéral; étant; Asile; éhicule; Accusé; étent; énale; éforme; ésident; érant; éserve; Auteur; égal; écembre; ère:; étention; éserves; éans; Allemagne; Suisse |