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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 37 FIDLEG vom 2024

Art. 37 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 37 Ausnahmen nach der Art der Effekten

1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden:

  • a. Beteiligungspapiere, die ausserhalb einer Kapitalerhöhung im Tausch gegen bereits ausgegebene Beteiligungspapiere derselben Gattung ausgegeben werden;
  • b. Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ausgegeben oder geliefert werden;
  • c. Beteiligungspapiere, die infolge der Ausübung eines mit Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe verbundenen Rechts ausgegeben oder geliefert werden;
  • d. Effekten, die anlässlich einer Übernahme zum Tausch angeboten werden, sofern Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;
  • e. Effekten, die anlässlich einer Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung angeboten oder zugeteilt werden, sofern Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;
  • f. Beteiligungspapiere, die als Dividenden Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren derselben Gattung ausgeschüttet werden, sofern Angaben über die Anzahl und die Art der Beteiligungspapiere sowie die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen;
  • g. Effekten, die Arbeitgeber oder verbundene Unternehmen derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anbieten oder zuteilen;
  • h. Effekten, die von Bund oder Kantonen, von einer inter- oder supranationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, von der Schweizerischen Nationalbank oder von ausländischen Zentralbanken ausgegeben oder uneingeschränkt und unwiderruflich garantiert werden;
  • i. Effekten, die von Einrichtungen mit ideellem Zweck zur Mittelbeschaffung für nicht gewerbliche Ziele ausgegeben werden;
  • j. Kassenobligationen;
  • k. Effekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (Geldmarktinstrumente);
  • l. Derivate, die nicht in Form einer Emission angeboten werden.
  • 2 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung für weitere Arten von Effekten, die öffentlich angeboten werden, Ausnahmen von der Prospektpflicht vorsehen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

    Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
    Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung