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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 37 BV vom 2024

Art. 37 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 37 Bürgerrecht und politische Rechte Bürgerrechte

1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1996.83Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen VorsorgeHypothek; Vorsorge; Kapital; Wohneigentum; Rekurrent; Geschäft; Quot; Besteuerung; Pflichtige; Kapitalleistung; Säule; Betrag; Rekurrenten; Veranlagung; Vorsorgegelder; Vorgehen; Steuerumgehung; Umbaukredit; Hypothekardarlehen; Liegenschaft; Selbstvorsorge; Kapitalauszahlung; Amortisation; BdBSt; Finanzierung; Recht; Wohneigentumsförderung; Hypothekarkredit; -Säule; Gelder
SHNr. 60/2016/46 Einbürgerungsverfahren; Abklärung der finanziellen Verhältnisse; Untersuchungsgrundsatz - Art. 37 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 14 aBüG; Art. 6 Abs. 2 lit. f BüG SH; Art. 5 VRG. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Gemeinde. Auch in diesem Bereich ist die Gemeinde an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern beschränkt, als das Gericht nicht die eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gemeindebehörde setzen darf, wenn deren Entscheid nachvollziehbar ist (E. 3). Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie die Untersuchungsmaxime; die Behörde ist zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (etwa durch Einholung aktueller Amtsberichte der Polizei und der Steuerbehörden oder durch Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung). Der Gesuchsteller hat jedoch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie muss den Gesuchsteller geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (E. 5 und 5.4). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist zu prüfen, ob die aktuelle wirtschaftliche Situation hinreichend gefestigt erscheint. Die vergangene finanzielle Entwicklung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulässt (E. 5.2). Vermutet die Behörde, dass der Gesuchsteller seine wahren Einnahmequellen verschleiert, so hat sie bei verbleibenden erheblichen Zweifeln weitere angemessene Abklärungen zu treffen. Unterlässt sie dies, so hat sie den massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (E. 5.4). Einbürgerung; Gemeinde; Gesuch; Bürgerrat; Sachverhalt; Bürgerrecht; Recht; Behörde; Verhältnisse; Stadt; Situation; Schweiz; Schaffhausen; Gesuchs; Einbürgerungsverfahren; Gesuchsteller; Sachverhalts; Abklärung; Obergericht; Entscheid; Regierungsrat; Bürgerrechts; Kanton; Merkblatt; Firma; Eltern; üsse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2014/13Entscheid Die Ausübung des reglementarischen Wahlrechts, anstelle einer lebenslangen Altersrente das vollständige Alterskapital zu beziehen, ist verbindlich und kann nach Auszahlung des Alterskapitals grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017,BV 2014/13).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2017. Alter; Vorsorge; Rente; Renten; Altersrente; Klägers; Quot; Vorsorgeeinrichtung; Klägerschaft; Altersguthaben; Altersrenten; Kapital; Alterskapital; Anspruch; Recht; Vorsorgereglement; Beklagten; Person; Auszahlung; Klage; Anträge; Leistung; Ansprüche; Rechtsanwalt; Sicherheitsfonds; Altersleistungen
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Säule; Einkäufe; Reserven; Erwerbende; Höhe; Berechnung; Quot; Fünftel; Zeitpunkt; Altersgrenze; Möglichkeit; Vorsorgeeinrichtung; Bundessteuer; Aufgabe; Betrieb
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Rente; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Eintritt; Urteil; Gesuch; Kommentar; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Vorinstanz; Alter; Bundesgericht; Gesuchs; Säule; Kapitalabfindung; Versicherungsgericht; Kapitalbezug; Versicherungsfalls; Zivilprozessordnung; Eidgenössische; Verfahren; Rechtsvertretung; Einkommen; Auffassung; Lehre
141 V 355Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung. Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4). Vorsorge; Anspruch; Kapitalabfindung; Reglement; Altersguthaben; Sammelstiftung; Invalidenrente; Altersrente; Altersleistungen; Bereich; Altersguthabens; Vorsorgeeinrichtung; Kapitalbezug; Verweis; Person; Erreichen; Viertel; Regel; Wortlaut; Revision; Urteil; BVG-Obligatorium; Rücktrittsalters; Rente; Basis; Entscheid; ächlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3680/2024AusstandGesuch; Richter; Gesuchs; Gesuchstellende; Gesuchstellenden; Ausstand; Recht; Verfah; Verfahren; Instruktion; Richterin; Instruktionsrichter; Instruktionsrichterin; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Freihofer; Zwischenverfügung; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Gewährung; Befangenheit; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Akten; Entscheid; Beurteilung; Vertreter; Urteil
F-3219/2020Ordentliche EinbürgerungBeschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kolomoisky; Einbürgerung; Vorinstanz; Familie; Schweiz; Bundes; Sicherheit; Akten; Familienangehörigen; Einbürgerungsbewilligung; Verfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Ukraine; Verfügung; OCCRP; Stellung; Stellungnahme; Behauptung; Bürger; Verbindung; ütze

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle Vetter-Schreiber 3. Auflage2013
Peter Hänni, Marti Kommentar zur Bundesverfassung1987