Art. 37 Entscheid
1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3 Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230107 | Rechtsöffnung (Ausstand) | Gesuchsgegnerin; Ausstand; Verfügung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Ersatzrichter; Frist; Bezirksgericht; Entscheids; Hinweis; Ausstandsgesuch; Bundesgericht; Nichtigkeit; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Bezug; Richter; Beschwerdeverfahren; Ausstandsbegehren; Dispositiv; Verfahren; Ausstandsgr; Kanton; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Eingabe; Verfügungen |
ZH | RA220005 | Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) | Ausstand; Beisitzende; Bülach; Gericht; Bezirk; Bezirks; Vorinstanz; Bezirksgericht; Ausstandsbegehren; Beklagten; Kläger; Verfahren; Klägers; Arbeitsgericht; Beschluss; Abteilung; Parteien; Bezirksgerichts; Ausstandsgesuch; Schweiz; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Beisitzenden; Recht; Arbeitsrichterin; Stellung; Parteientschädigung; Interessen; Kanton |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 134 (8C_339/2012) | Art. 34a Abs. 3 BPV (in der ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung); Art. 55 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Art. 103 BGG. Die den von einem Zöllner gegen seine Entlassung erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung ist nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden, welche - nach Bestätigung durch die angerufenen gerichtlichen Instanzen - ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar wird, für welchen sie ursprünglich ausgesprochen wurde (E. 4.2.2). Im Bereich des Bundespersonalrechts lässt die aufschiebende Wirkung das Arbeitsverhältnis während des hängigen Verfahrens vorerst andauern. Eine Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus stellt indessen keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Angestellte seine frühere Arbeit weiterhin ausübt oder einer andern ihm zugeteilten Beschäftigung nachgeht, wenn er von seiner Arbeit freigestellt worden ist oder wenn er aus anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (E. 4.2.3). Der Angehörigen des Grenzwachtkorps bei vorgezogenener Aufgabe ihrer Funktion vor Erreichen des Vorruhestandalters zustehende Abfindungsanspruch wurde dementsprechend gestützt auf die bis Ende 2009 in Kraft gewesene Gesetzgebung bei einem Angestellten anerkannt, dessen Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 aufgelöst worden war, das dann aber zufolge aufschiebender Beschwerdewirkung erst per Ende August 2010 beendet wurde (E. 4.2.4 und 4.2.5). | Tribunale; Effetto; Indennità; Arbeit; Kündigung; Interessato; Ottobre; OPers; Amministrazione; Bereich; Arbeitsverhältnis; Angestellte; Comando; Opposizione; Sempre; Amministrazione; Essere; Inoltro; Confederazione; Secondo; Ambito; Altra; Bundespersonalrecht; Uscita; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Fassung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-3680/2024 | Ausstand | Gesuch; Richter; Gesuchs; Gesuchstellende; Gesuchstellenden; Ausstand; Recht; Verfah; Verfahren; Instruktion; Richterin; Instruktionsrichter; Instruktionsrichterin; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Freihofer; Zwischenverfügung; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Gewährung; Befangenheit; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Akten; Entscheid; Beurteilung; Vertreter; Urteil |
D-1708/2021 | Ausstand | Ausstand; Gericht; Recht; Urteil; Ausstands; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Gerichtsperson; Ausstandsbegehren; Gerichtspersonen; Eingabe; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Tatsachen; Fehler; Revision; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ausstandsgr; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Wiedererwägungsgesuch; Rechtsprechung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.282 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i. V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Nichtanhandnahme; Eingabe; Beschwerdekammer; Anzeige; Eingaben; Verfahrens; Bundesgericht; Ausstand; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Bundesstrafgericht; Ordner; «Eingaben; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Basler; Kommentar; Ausstandsbegehren; E-Mail; Reiter; E-Mails; Gerichtsperson; Entscheid; édéral |
BB.2018.176 | Revision (Art. 410 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog). | Bundes; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Revision; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Eingabe; Verfahren; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Neubeurteilung; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Ausstand; Anzeige; Gefährdung; Verbrechen; Waffen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral |
Autor | Kommentar | Jahr |
Vock | Praxis, éd. | 2013 |