CCS Art. 369 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 369 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 369 I. Recuperaziun da l’abilitad da giuditgar

1 Sch’il mandant daventa puspè abel da giuditgar, extingua il mandat preventiv tenor la lescha.

2 Sch’ils interess dal mandant vegnan periclitads tras quest fatg, è il mandatari oblig da cuntinuar uschè ditg cun las incumbensas attribuidas, fin ch’il mandant po defender sez ses interess.

3 Il mandant vegn oblig tras affars ch’il mandatari fa avant ch’el vegn a savair da l’extincziun da ses mandat, sco sch’il mandat fiss anc adina valaivel.


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Art. 369 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190068BeistandschaftRecht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person
ZHPQ170013Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des BeistandsVerfahren; Entscheid; Beistand; Verfahrens; Beistands; Bezirk; Bereich; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrat; Meilen; Eltern; Tagesstruktur; Erwachsenenschutz; Aufgabe; BR-act; Vorinstanz; KESB-; Urteil; Verfahrensbeiständin; Beistände; Vertretungs; Wohnsituation; Aufgaben; Bereiche; Entscheide; Anordnung; KESB-act; Bezirksrates
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2010/29Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die teilinvalide EL-Bezügerin. Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2011, EL 2010/29). Arbeit; Anpassung; Einsprache; Sachverhalt; Invaliden; Verfügung; Erwerbseinkommen; Invalidität; IV-Stelle; Anspruch; Prozent; Vormundschaft; Gericht; Vormundin; Einspracheentscheid; Invaliditätsgrad; Gallen; Ergänzungsleistung; Kanton; Invalidenrente; Anpassungsgesuch; Abklärung; Erwerbstätigkeit; Sachverhalts; Entscheid; Ergänzungsleistungen; Invalidenversicherung
SGIV 2011/273Entscheid Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Psychiatrisches Gutachten nicht beweiskräftig; auf Grund der gesamten Umstände ist ein Revisionsgrund trotz eingetretener Verbesserungen nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2011/273). Arbeit; Beschwerdeführers; Massnahme; Arbeitsfähigkeit; Rente; Massnahmen; Quot; Eingliederung; Persönlichkeit; Arbeitsmarkt; IV-Stelle; Gutachterin; Bericht; Besserung; Eingliederungs; Verfügung; Gutachten; Invalidenrente; Abklärung; Persönlichkeitsstörung; Verhalten; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 40Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). Begutachtung; Freiheit; Klinik; Verfügung; Psychiatrische; Kanton; Vormundschaft; Recht; Behörden; Solothurn; Person; Eingriff; Vormundschaftsbehörde; Verhältnismässigkeit; Entscheid; Entmündigung; Pflegeheim; Grundlage; Vorführung; Zweck; ände
118 II 249Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss einerseits ein ausgewiesener Fachmann und anderseits unbefangen sein. Das bedeutet, dass der Sachverständige sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben darf. Für ihn gilt, ob er Mitglied des Gerichts ist oder nur als Hilfsperson des Richters amtet, der gleiche Grundsatz wie für den Richter, dass eine Mitwirkung in der unteren Instanz in demselben Verfahren ausgeschlossen ist. Sachverständige; Berufung; Verfahren; Sachverständigen; Freiheit; Klinik; Freiheitsentziehung; Richter; Verfahrens; Urteil; Mitglied; Instanz; Entlassung; Verwaltungsgericht; Sinne; Bundesgericht; Berufungskläger; Verletzung; Gericht; Gutachter; Hilfsperson; Richters; Gesuch; Einweisung; Klinikärzte; Kantone

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1984
Bernhard Schnyder, Erwin MurerBerner Bern1984