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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 368 ZPO vom 2024

Art. 368 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

2 Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.

3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/716-été; Expert; Appel; Sàrl; Appelant; Appelante; Expertise; érieur; écembre; établi; éalisé; égât; érêt; égâts; éalisés; éparation; évrier; Avaient; Lappel; éciation; ésident; érieurs; état; èces
BEZK 2015 528Beschwerde gegen einen SchiedsspruchSchiedsrichter; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsspruch; Schiedsgericht; Schiedsrichters; Parteien; Verfahren; Prozessordnung; Befangenheit; Schiedsvereinbarung; Schweizerische; Stockwerkeigentümer; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Bull; Kommentar; Schiedsgerichts; Person; Beurteilung; Schiedsordnung; Akten; Ablehnungsgr; Umstände; Mandat; Kanton

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
ZHPG160004Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernennung; Gesuchsgegnerinnen; Bestellung; Gericht; Einigung; Parteischiedsrichter; Streit; Obergericht; Schiedsrichters; Beklagten; Verfahren; Schiedsvereinbarung; Mitglieder; Grundsatz; Gleichbehandlung; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 189Art. 136 ff. OG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse voraus. Daran fehlt es, wenn der Prozess nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts durch einen Vergleich, der keiner richterlichen Genehmigung bedarf, erledigt wird.
Vergleich; Urteil; Revision; Handelsgericht; Bundesgericht; Rechtsmittel; Rückweisungsentscheid; Zivilprozess; Interesse; Entscheid; Zivilprozessrecht; KUMMER; Entscheides; Beklagten; Parteien; Zeugen; Handelsgerichts; Urteils; Tatsachen; Begehren; Richter; Rechtslage; Gesuch; Anfechtung; Corporation; Firma; Bundesgerichts; Genehmigung; Erwägungen; Kantons