Art. 368 OR vom 2024
Art. 368 Recht des
Bestellers
bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 8 (4A_71/2018) | Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung).
| Besserung; Stockwerkeigentümer; Mängel; Besserungsanspruch; Erwerb; Stockwerkeigentum; Bauteil; Bauteile; Mängelrechte; Urteil; Unternehmer; Erwerber; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Anspruch; Bundesgericht; Recht; Besserungsanspruchs; Bauteilen; Gewährleistungsansprüche; Wertquote; Stockwerkeigentümers; Stockwerkeigentümern; Stockwerkeigentums; Besteller; Vorinstanz; Gemeinschaft; Entscheid; Stockwerkeigentumsanteils; Verhältnis |
141 III 257 | Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). | Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Forderung; Anspruch; Besserung; Rechtskraft; Kostenvorschussurteil; Mängel; Besteller; Unternehmer; Kostenvorschusses; Werkvertrag; Klage; Vorinstanz; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Abrechnung; Mängelbeseitigung; Abrechnungsprozess; Sanierung; Handelsgericht; Bundesgericht; Erwägungen; Zahlungspflicht; Urteils; GAUCH |