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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 367 ZPO vom 2024

Art. 367 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 367 Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:

  • a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
  • b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder
  • c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
  • 2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. (1) Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 367 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersRecht; Ablehnung; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Rechtsanwältin; Schiedsgerichts; Parteien; Schiedsrichter; Vergle; Vergleich; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Gericht; Gesuchsgegner; Bekanntschaft; Beziehung; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Entscheid; Mitglied; Abgelehnten; Unabhängigkeit; Rechtsvertreter; Schiedsverfahren; Ablehnungsgesuch
    SHNr. 41/2002/19 Art. 118, Art. 144, Art. 270a und Art. 364 Abs. 2 ZPO; § 2 HV. Vorsorgliche Massnahmen bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung Einzelrichter; Bedenkfrist; Verfügung; Nichtigkeitsbeschwerde; Massnahmen; Prozessentschädigung; Teileinigung; Kammer; Begehren; Fünftel; Kanton; Behandlung; Fünfteln; Scheidungsbegehren; Einzelrichterin; Kantonsgerichts; Honorarvereinbarung; Verfügungen; Zivilkammer; Einigung; Vorsorgliche; Teileinigung; Zulässigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Obergerichts; Festsetzung; ädigungsberechtigte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG190002Ablehnung eines SchiedsrichtersSchieds; Ablehnung; Schiedsrichter; Gesuch; Recht; Abgelehnte; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Richter; Mitglied; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Schiedsrichters; Parteischiedsrichter; Kanton; Zweifel; Meinung; Entscheid; Schiedsverfahrens
    ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 II 172Art. 370 Abs. 3 OR. Mängelrüge.1. Treten an einem Werk nachträglich Mängel auf, so hat der Besteller sie dem Unternehmer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen und durch Tatsachen zu belegen; er ist für beides gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig (E. 1). 2. Umstände, unter denen der Einwand des Unternehmers, die Mängelrüge sei zu spät erhoben worden, nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2). Mängel; Mängelrüge; Rüge; Wasser; Handelsgericht; Besteller; Augenschein; Unternehmer; Urteil; Gischig; Klage; Beklagten; Recht; Fröhlich; Flachdach; Berufung; Entdeckung; Handelsgerichts; GIGER; GAUCH; Einwand; Decke; Behauptung; Referentenaudienz; Mangel; Auffassung; Daches; üglich