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Obligationenrecht (OR)

Art. 366 OR vom 2024

Art. 366 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 366 Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 366 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
ZHHG220061ForderungUrteil; Beklagten; Parteien; Urteils; Urteilsdatum; Widerklage; Parteientschädigung; Handelsgericht; Verfahren; Klage; Gerichtskosten; Frist; Bundesgericht; Entschädigungsfolgen; Eingabe; Sicherheit; Rechtsbegehren; Eventualiter; Subeventualiter; Subsubeventualiter; Ablieferung; Production; Klagevorbehalt; Klageantwort; Höhe; Antrag; Entscheid; Gerichtsgebühr; Obsiegen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.85-Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Balkon; Apos; Ersatz; Widerklage; Wohnung; Werke; Werkes; Gerichtskosten; Urteil; Klage; Ablieferung; Beklagten; Betrag; Parteien; Ersatzvornahme; Balkontürme; Vollendung; Besteller; Auslagen; Werklohn; Mietzins; Fertigstellung; Amtsgerichtsstatthalterin; Vorinstanz; önnen
SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Leistung; Vollstreckung; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Begehren; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Kommentar; GAUCH; Obligationenrecht; KOLLER; Schäden; Berner; Vollstreckungsmassnahme
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Forderung; Anspruch; Besserung; Rechtskraft; Kostenvorschussurteil; Mängel; Besteller; Unternehmer; Kostenvorschusses; Werkvertrag; Klage; Vorinstanz; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Abrechnung; Mängelbeseitigung; Abrechnungsprozess; Sanierung; Handelsgericht; Bundesgericht; Erwägungen; Zahlungspflicht; Urteils; GAUCH

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gaudenz G. Zindel, Oser, Schott, Widmer LüchingerBasler Kommentar zum Obligationenrecht I2020
SchottBasler Kommentar Obligationenrecht I2015