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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 365 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.116Kantonswechsel
AGAGVE 2011 55AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 231 2011 Einbürgerungen 231 XI. Einbürgerungen 55 Einbürgerungsverfahren Die Einhaltung...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 IV 170 (6B_1040/2008)Art. 365 ff. StGB, Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung. Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze sind in VOSTRA entweder bei Bussen über 5'000 Franken oder bei gemeinnütziger Arbeit über 180 Stunden einzutragen. Es verletzt Bundesrecht, für die Eintragung nicht auf die massgebliche Bussensumme, sondern auf die Ersatzfreiheitsstrafe und die ihr äquivalente gemeinnützige Arbeit abzustellen (E. 1-5). Busse; VOSTRA; Eintrag; Arbeit; Eintragung; Gemeinnützige; Ersatzfreiheitsstrafe; Verordnung; Bussen; VOSTRA-Verordnung; Verschulden; Übertretung; Stunden; Vorinstanz; Urteil; Beschwerde; Gemeinnütziger; Register; Verschuldens; Obergrenze; Übertretungen; Freiheitsstrafe; Anzahl; Bussensumme; Werden; Kantons; Verhängt; Geldstrafe; Sanktion; Recht
135 IV 87 (6B_538/2008)Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB. Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden. Bei einer neuen Begutachtung können die einer entfernten Verurteilung zugrunde liegenden Taten jedoch berücksichtigt werden (E. 2).
Regeste b
Entfernung altrechtlicher Jugendstrafen; Ziff. 3 Abs. 2 Schlussbestimmungen. Die Entfernung von unter altem Recht eintragungspflichtigen Jugendstrafen aus dem Strafregister führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der zugrunde liegenden Verurteilungen. Diese sind vielmehr zu behandeln wie nicht eintragungpflichtige Strafen (E. 3).
Regeste c
Verwertbarkeit nicht eintragungspflichtiger Verurteilungen. Für Verurteilungen, die nicht im Strafregister einzutragen sind, gelten die Verwertungsfristen von Art. 369 StGB sinngemäss. Solange diese Fristen laufen, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (E. 4).
Entfernt; Recht; Urteil; Register; Entfernung; Jugendstrafen; Verurteilung; Vorstrafen; Entfernte; Beschwerde; Zumessung; Eintragungspflichtig; Verurteilungen; Eintragungspflichtige; Beschwerdeführer; Eintrag; Rechtlich; Verwertung; Eintragung; Begutachtung; Werden; Massnahme; Liegende; Vorinstanz; Urteile; Zugrunde; Berücksichtigt; Gerichtlich; Gutachten; Verwertungsverbot

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2997/2015Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Schweiz; Lanka; Bundes; Verf?gung; Beschwerdef?hrers; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Person; Beweismittel; Akten; Fl?chtling; Recht; Verfahren; Eingabe; Vorinstanz; Vollzug; Politische; Tamilisch; Tamilische; Hinsicht; Beziehungsweise; Glaubhaft; Ebenda; Anh?rung; Begr?ndet

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2017.21Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Staatsanwalt; Gerichtsstands; Solothurn; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kantons; Verfahren; Anklage; Bundesstrafgericht; Gerichtsstandsanfrage; Beh?rde; Schriftlich; Bundesstrafgerichts; Beh?rde; Verfahrens; Kantone; Beh?rden; Gerichtsstandsverfahren; Recht; Beh?rden; Ersuchte; Anklageerhebung; Verfahrens; Beschluss; Einstellung; Erfolgen
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