Art. 364a (1) Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
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2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.
3 Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF230010 | Verlängerung der Sicherheitshaft | Antrag; Beschwerde; Antragsgegner; Massnahme; Sicherheitshaft; Flucht; Bundesgericht; Stationäre; Beschwerdeinstanz; Verteidigung; Bundesgerichts; Wiederholungs; Verfahren; Kantons; Kammer; Verlängerung; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Urteil; Person; Stationären; Wiederholungsgefahr; Fluchtgefahr; Obergericht; Angeordnet; Winterthur; Anordnung; Massnahmen; Gutachten; Haftgr |
ZH | SF230009 | Verlängerung der Sicherheitshaft | Antrag; Antragsgegner; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Verwahrung; Vollzug; Antragsgegners; Schwerde; Kantons; Verfügung; Beschwerde; Urteil; Bundesgericht; Obergericht; Kammer; Beantragt; Stationäre; Therapeutische; Anordnete; Bezirksgericht; Erneute; Einschätzung; Sexuell; Therapie; Verfahren; Verlängerung; Bundesgerichts; Angeordnet; Beschluss |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.57 (AG.2021.236) | Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB |