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Obligationenrecht (OR)

Art. 363 OR vom 2024

Art. 363 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 363 Der Werkvertrag A. Begriff

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 363 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2006.00035Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für in Justiz und Verwaltung tätige Dolmetscher? Arbeit; Recht; Person; Verwaltung; Arbeitsverhältnis; Dolmetscher; Personal; Kantons; Auftrag; Beschwerdegegner; Gericht; Personalgesetz; Verfügung; Hinweise; Verwaltungsgericht; Lohnfortzahlung; Kantonspolizei; Beschwerdeführers; Kommentar; Hinweisen; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Streitigkeit; Entscheid; Übersetzer
SGHG.2004.105Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). Fallback; Quot; System; Beklagten; Migration; Parteien; Klage; Aufwand; Austritt; Verfügung; Entschädigung; Rechnung; Sicherung; Zeuge; Recht; Holding; RBA-Holding; Leistung; Stunden; Ausbau; Aufgabe; Austrittsvereinbarung; Beweis; Fallback-Sicherung; Infrastruktur; Daten; Fallbacks; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 607 (4A_345/2011)Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3).
Regeste b
Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4).
Geschäft; Arbeit; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Kommentar; Konkurrenzverbot; Geschäftsherrn; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Handlungsbevollmächtigte; Gewinnabschöpfung; Wettbewerb; Anspruch; Arbeitnehmer; Gewinnherausgabe; Nebentätigkeit; Klage; Dienstleistungen; Herausgabe
136 III 14 (4A_389/2009)Werkvertrag; Verantwortlichkeit der Bank; Art. 363 und 754 OR. Grundsätzlich besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn; die Parteien dürfen ihre vertraglichen Beziehungen allerdings anders gestalten (E. 2.3). Was eine Bank unternimmt, um ihre Gläubigerinteressen wahrzunehmen, stellt keine Einmischung in die Geschäftsführung einer Gesellschaft dar, die sie als faktisches Organ erscheinen liesse (E. 2.4). énéral; Entrepreneur; été; éance; -traitant; érêt; était; -traitants; érêts; Encontre; éances; Ouvrage; éancier; établi; sous-traitants; édé; Autre; éjà; Tribunal; édéral; être; ître; éré; Intérêt; énérale; ération; Autres; Organe; Comme; ègle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3822/2007MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Steuer; Quot;; Entscheid; Steuerpflicht; Urteil; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Abrechnung; Semester; Bundesgerichts; Selbständigkeit; Sozialversicherungs; Umsatz; Vertrag; Hinweise; Rechnung; Arbeit; Hinweisen; Parteien; Mehrwertsteuerpflichtig; Person; Register

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gaudenz G. Zindel, SchottBasler Kommentar Obligationenrecht I2015
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014