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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 362 ZPO vom 2024

Art. 362 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht

1 Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn:

  • a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen;
  • b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder
  • c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.
  • 2 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.

    3 Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 362 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB130026ForderungBeklagten; Gericht; Berufung; Verfahren; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Recht; Parteien; Konsortialvertrag; Konsortialvertrages; Meilen; Klage; Auslegung; Bezirksgericht; Klägers; Vorinstanz; Konsortium; Gerichte; Streitwert; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Entscheid; Vereinbarung; Entschädigungsfolgen; Ausschluss; Schiedsgerichts; Schiedseinrede; Gesellschaft; ändige
    ZHLB130027ForderungBeklagten; Gericht; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Berufung; Verfahren; Konsortialvertrag; Recht; Parteien; Konsortialvertrages; Auslegung; Meilen; Klage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Klägers; Gerichte; Entscheid; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Höhe; Konsortium; Ausschluss; Gesellschaft; Mediation; Entschädigungsfolgen; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schiedseinrede
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG180008Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Schiedsrichter; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Uster; Gericht; Frist; Pacht; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; Schlichter; UP/URV; Schiedsrichters; Obergerichts; Verfahren; Miete; Über; Beschluss; Schiedsgerichts; Wiedererwägung; Schiedsvereinbarung; Pachtsachen
    ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 230 (4A_490/2015)Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
    Ernennung; Ernennungsentscheid; Schiedsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Urteil; Entscheid; Ernennungsgericht; Ablehnung; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Schiedsrichters; Gericht; Lehre; Rechtsprechung; Schiedsgerichtsbarkeit; Ernennungsentscheide; Schiedsvereinbarung; Zuständigkeit; Schiedsspruch; Entscheide; Richter; Ernennungsrichter; Erwägungen
    142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Liegenschaft; Parteien; Nutzungs; Bundesgericht; Statuten; Verwaltungsordnung; Entscheid; Schiedsrichter; Erwerb; Aktie; Zuständigkeit; Aktien; Aktionär; Gültigkeit; Schiedsgerichtsbarkeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Habegger, Schweizer2013
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Habegger, Schweizer2013