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Obligationenrecht (OR)

Art. 362 OR vom 2024

Art. 362 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 362 Unabänderlichkeit
zuungunsten des Arbeitnehmers

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: (1) Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)Artikel 326a: (Akkordlohn)Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) (2) Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) (3) Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) (4) Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) (5) Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) (6) Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) (7) Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) (8) Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) (9) Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)Artikel 330a: (Zeugnis)Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes) (10)(11) Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen)Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen) (7) Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans) (13) Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht) (13) Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers)Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers)Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)Artikel 339d: (Ersatzleistungen)Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes)Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes)Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit)Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters (15) )Artikel 346a: (Lehrzeugnis)Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses)Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes)Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung). (16)

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

(1) Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
(3) Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
(5) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742).
(6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742).
(7) (12)
(8) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
(9) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303).
(10) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
(11) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
(12) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
(13) (14)
(14) Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(15) Heute: des Arbeitgebers.
(16) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 362 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Beklagten; Klägers; Ferienanspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Ferientage; Krankheit; Arbeitsgericht; Kündigungsfrist; Kompensation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 08 213Art. 337c Abs. 3 OR; §§ 19 Abs. 4 und 72 Abs. 2 PG. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich gemäss § 19 Abs. 4 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Erst wenn eine einvernehmliche Regelung bezüglich einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht gelingen sollte, kann sich die betroffene Person klageweise an das Gericht wenden. Arbeit; Entschädigung; Recht; Kündigung; Schadenersatz; Arbeitsverhältnis; Feststellung; Entlassung; Umstände; Beschwerdeverfahren; Gericht; Mitarbeiterin; Vorinstanz; Höhe; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnisses; Beurteilung; Rechtswidrigkeit; Antrag; Zahlung; Arbeitgeber; Wahlmöglichkeit; Verfügung; Auflösung; Rechtsfolge; Anspruch; BG-Urteil
LUV 03 354_2Art. 336c OR; §§ 18, 21 und 24 PG; § 23 f. PVO. Vorrang des Kündigungsschutzes während der Sperrfristen von Art. 336c OR sowie der Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vor der ordentlichen Kündigung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (Erw. 2). Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (Erw. 3).

Art. 6 ATSG; § 21 PG; § 20 PVO. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: Entscheidend bleibt nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht (Erw. 4).
Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Person; Arbeitsverhältnisses; Auflösung; Entschädigung; Sperrfrist; Aufgabe; Personalamt; Entscheid; Aufgaben; Lohnfortzahlung; Vertrauensarzt; Sinne; Krankheit; Beendigung; Arbeitsfähigkeit; Entlassung; Sperrfristen; Fortzahlung; Besoldung; Vorliegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Vertrag; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Ersatz; Schaden; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Ersatzcharakter; Vertragsverletzungen; Parteien; Verletzung; Arbeitgeber; Vertragsstrafe; Kantons; REHBINDER; Verletzungen; Treuepflicht; Abrede; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Zuwiderhandlungen; Sorgfalt
138 I 331 (8C_949/2011)Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8). Sozialhilfe; Daten; Person; Personen; Arbeit; Vollmacht; Informationen; Bundes; Kanton; Behörde; Auskunft; Datenschutz; Grundrecht; Kantons; Gesetzes; Familie; Behörden; Gesuch; Schutz; Gesuchs; Urteil; Regel; Auskünfte; Interesse; Anzeige; Absatz; Arbeitgeber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6297/2023Post (Übriges)Arbeit; Vorinstanz; Kurier; Gebühr; Ferien; Verfügung; Gebühren; Verfahren; Arbeitsvertrag; Kurierfahrer; Arbeitsbedingungen; Recht; PostCom; Verwaltungssanktion; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Mindeststandards; Verfahrenskosten; Vereinbarung; Rüebli; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Gebührenreglement; Einhaltung
A-1074/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Recht; Bundes; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Bestimmungen; Verfügung; Datum; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Feststellung; Leistungen; Arbeitsvertrag; Erwerber; Gesetzes; öffentlich-rechtlichen; Anstellungsbedingungen; Kommentar; übergang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013