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Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Art. 361 Unabänderlichkeit zuungunsten des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen) (1) … (2) Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens) (3) Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)Artikel 339a: (Rückgabepflichten)Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)… (4) Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)Artikel 350: (Besondere Kündigung)Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten). (5)
2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220014 | Arbeitsrechtliche Forderung | Ferien; Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beklagten; Ferienlohn; Kurse; Berufungs; Parteien; Lohnersatz; Anschlussberufung; Verfahren; Pensum; Stunden; Ferienentschädigung; Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Lohnabrechnung; Urteil; Reduktion; Bundesgericht; Widerklägerin; Woche; Pensums; Entscheid; Arbeitsvertrag; Kündigung |
ZH | LA220006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Ferien; Berufung; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Beklagten; Klägers; Ferienanspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Ferientage; Krankheit; Arbeitsgericht; Kündigungsfrist; Kompensation |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 235 (4A_7/2018) | Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Schieds; Recht; Schiedsgericht; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schweiz; Schiedsgerichtsbarkeit; Ansprüche; Rechtsprechung; Bundesgericht; Forderungen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Zuständigkeit; Anspruch; Schiedsvereinbarung; Schiedsverfahren; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Verfahren; Arbeitnehmer; Schutz; FRÖHLICH; Vertrag |
137 V 96 (8C_603/2010) | Art. 52 Abs. 1 AVIG; Umfang der Insolvenzentschädigung. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden vertraglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren (E. 6). | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Überstunden; Arbeitsverhältnis; Ferien; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Freizeit; Monatslohn; Forderung; Konkurs; Anspruch; Stunden; Person; Arbeitgebers; Entschädigung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsvertrag; Lohnforderung; Forderungen; Auszahlung; Ferienlohn; Abgeltung; Arbeitnehmende |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2360/2020 | Bundespersonal | Arbeit; Kündigung; Vorinstanz; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Teilkündigung; Arbeitgeber; Verfügung; Sperrfrist; Bundesverwaltung; BVGer; Kündigungsschutz; Krankheit; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Änderungs; Arbeitnehmer; Arbeitsplatz; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Urteile; ätzlich |
A-641/2019 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Arbeit; Kündigung; Vorinstanz; Bundes; Urteil; Protokoll; Bundesverwaltung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Weiterbeschäftigung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Fürsorge; Fürsorgepflicht; BVGer; Schonauflagen; Entschädigung; Beweis; Person; Arbeitsversuch; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; ändige |
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin | Zürcher Der Arbeitsvertrag: Art. 330b-355 OR | 2014 |
- | Berner Kommentar zum Obligationenrecht | 2014 |