CCS Art. 360 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 360 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 360 Emprim sutchapitel: Il mandat preventiv A. Princip

1 Ina persuna abla d’agir (mandant) po incumbensar ina persuna natirala u giuridica (mandatari) da surpigliar la tgira da sia persuna u da sia facultad u da la represchentar en la correspundenza giuridica, en cas ch’ella daventa inabla da giuditgar.

2 Il mandant sto definir las incumbensas ch’el vul attribuir al mandatari e po dar directivas per l’adempliment da las incumbensas.

3 En cas ch’il mandatari n’è betg adatt per las incumbensas, n’accepta betg l’incarica u disdi tala, po il mandant prender disposiziuns substitutivas.


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Art. 360 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterEntschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/133 PEntscheid Art. 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51) in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210). Kostentragung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen tragen nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter, die persönlich, unter sich solidarisch, primär und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen haben Folglich beurteilt sich die Frage, wer für die Kosten einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB aufzukommen hat nach Art. 276 ff. ZGB. Die Eltern schulden Unterhalt unabhängig von der konkreten Familiensituation. Nicht ausschlaggebend ist, wer die elterliche Sorge innehat. Die in Art. 5 Abs. 1 VESB statuierte Verpflichtung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zur Übernahme der Beistandskosten erweist sich insofern als bundesrechtswidrig, als damit einseitig und anders als in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehen, nur ein Elternteil in die Pflicht genommen wird bzw. werden soll (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2018, V-2017/133 P Beistand; Beistands; Kindes; Entschädigung; Sorge; Beistandschaft; Person; Inhaber; Eltern; Spesen; Spesenersatz; Recht; Vorinstanz; Beiständin; Vermögens; Inhaberin; Berufsbeistand; Erwachsenenschutzbehörde; Verfügung; Besuch; Unterhalt; Besuchs; Berufsbeistandschaft; Vater; Ziffer; Kostenauflage; Inhabers; Kostentragung; Ausführung
SGIV 2013/546Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gemischte Methode. Qualifikation 80% Erwerb und 20% Haushalt. Tabellenlohnabzug 25%. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab gesundheitlicher Verschlechterung verneint. Abgestufter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016, IV 2013/546). IV-act; Arbeit; Erwerb; Haushalt; Einschränkung; Gesundheit; Gesundheits; Gutachten; MEDAS; Rente; Pensum; Einkommen; Person; Arbeitsfähigkeit; MEDAS-Gutachten; Einschränkungen; Restarbeitsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Invalidität; Tätigkeiten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK
143 III 337 (5A_255/2017)Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). Behandlung; Verfügung; Anordnung; Zustimmung; Massnahme; Klinik; Entscheid; Medikamente; Behandlungsplan; Oberarzt; Obergericht; Zwangsbehandlung; Zwangsmassnahme; Person; Medikamenten; Zwangsmassnahmen; Urteil; Störung; Gesetzes; Zwangsmedikation; Bezirksgericht; Realakt; Abteilung; Unterbringung; Solian; Eingabe; Willen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, JungoBasler Kommentar. ZivilgesetzbuchI2018
Geiser, JungoBasler Kommentar. ZivilgesetzbuchI2018