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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 36 ZPO vom 2024

Art. 36 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 36 Klagen aus unerlaubter Handlung Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230126Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnern; Gericht; Massnahmen; Streitwert; Recht; Verfügung; Einzelgericht; Handelsgericht; Verwaltungsrat; Ziffer; Streitgenossen; Rechtsbegehren; Mitglied; Androhung; Ungehorsamsstrafe; Busse; Zuwiderhandlung; Mitarbeiter; Handlung; Person; Begründung; Parteien
ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Zweck; Vertrags; Streit; Betrieb; Klage; Konsens; Nichtigkeit; Zeichen; Familie; Koexistenz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKEIV.2023.4-Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Entwicklung; Ersatz; Entwicklungs; Phase; Parteien; Gerät; Zubehör; Produkt; Rechte; Produktion; Geräte; Arbeit; Zubehörteile; Gesuchsantwort; Massnahme; Arbeitsergebnis; Verfügung; Massnahmen; Akten; Zivilkammer; Eingabe; Vertrag; Markt
SGHG.2017.132Entscheid Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR Gericht; Vertrag; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Gesuch; Gerichtsstandsklausel; Gesuchsgegnerin; Kanton; Massnahme; Klage; Vollstreckungsort; Handlung; Kantons; Gallen; Streitigkeit; Gerichte; Kündigung; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Massnahmen; Hauptsache; Gerichtsstandsklauseln; Lehre; Verträge; Verhalten; Sachzusammenhang
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 230 (4A_490/2015)Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
Ernennung; Ernennungsentscheid; Schiedsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Urteil; Entscheid; Ernennungsgericht; Ablehnung; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Schiedsrichters; Gericht; Lehre; Rechtsprechung; Schiedsgerichtsbarkeit; Ernennungsentscheide; Schiedsvereinbarung; Zuständigkeit; Schiedsspruch; Entscheide; Richter; Ernennungsrichter; Erwägungen
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Schiedsgericht; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gericht; Streit; Kommentar; Recht; Mieter; Schlichtungsbehörde; Vereinbarung; Vorinstanz; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Urteil; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Entscheid; Schiedsgutachtens; Ansprüche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012
Hausheer, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012