Art. 36 UVG vom 2024
Art. 36 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (1)
1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 331 (8C_17/2013) | Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 32 Abs. 2 UVV; Komplementärrente. Keine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV auf den Fall, in welchem der eine Invalidenrente begründende Unfall (wenn auch nur kurz) vor dem die Hinterlassenenrente der AHV auslösenden Ereignis stattgefunden hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). | Unfall; Komplementärrente; Invalidenrente; Rente; Vorinstanz; Verletzung; Hinterlassenenrente; Sachverhalt; Recht; Auslegung; Ereignis; Luzern; Höhe; Unfallversicherung; Rechtsprechung; Invalidität; Einschränkungen; Urteil; Schweizerische; Unfallversicherungsanstalt; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Ehemann; Erwägungen; Ausgleichskasse; Verfügung; ährte |
129 V 323 | Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung. Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.
| Beweismittel; Schutz; Urteil; Privatdetektiv; Überwachung; Verhältnis; Interesse; Schweizerische; Unfall; Arbeitsfähigkeit; Verwertung; Privatsphäre; Unfallversicherungsanstalt; Haftpflichtversicherung; Video; Grundrechte; Einschränkung; Privatsphäre;; Erwägungen; Krücken; Versicherung; Versichertengemeinschaft; Leistungen; ätigt |