Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB (1) sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. (2)
2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2019/166 | - | été; énale; ères; Ordonnance; éfaut; éancier; étent; Ministère; êteurs; él Action; -entrée; Agissant; Instruction; égal; édéral; Astuce; ésident; Inventaire; Emprunteur; élai; Infraction; Tribunal |
VD | Entscheid/2016/707 | - | énal; énale; écision; Ministère; édéral; Arrondissement; Exécution; Opposition; Chambre; Office; élai; Autorité; éfenseur; ésident; édérale; érants; Espèce; éposé; Ordonnance; Objet; Loïc; Parein; Indemnité; Statuant |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 I 115 (1B_111/2020) | Regeste Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV ; Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO. Ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren. Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019. Die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat. Im hier beurteilten Fall ist nicht ersichtlich, dass die massgeblichen Rechtsquellen für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft nicht voraussehbar oder nicht hinreichend klar gewesen wären (E. 2). | Urteil; Recht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Schweiz; Verfahren; Vollzug; Anordnung; Entscheide; Bestimmungen; Praxis; Kantons; Prozessordnung; Verlängerung; Verwahrung; Freiheit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Kantonsgericht |
143 I 310 (1B_118/2016) | Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). | Ermittler; Fotos; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Grundlage; Gefahr; Grundrechtseingriff; Hinweis; Bestimmtheit; Verfahren; Ermittlerinnen; Kantons; Einsatz; Vorinstanz; Verfahrens; Hinweisen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2021.21 | Gesuch; Apos;; Gesuchsteller; Verfahren; Urteil; Berufung; Verfahrens; Verfahrenskosten; Kammer; Bundes; Entscheid; Erlass; Berufungskammer; Gesuchstellers; Entscheide; BStGer; Berufungsverfahren; Raten; Verhältnisse; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschluss; Filter; Ziffer; Ratenzahlung; Stellung; Person; ürde | |
SK.2021.38 | Bundes; Bundesstrafgericht; Entscheid; Anklage; Bundesanwaltschaft; Kammer; Einzelrichter; Parteien; Beschuldigte; Tribunal; Gefährdung; Sprengstoffe; Absicht; Rückweisung; Anklageschrift; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Entscheide; BStGer; Filter; Gerichtsschreiber; Staatsanwältin; Sabrina; Beyeler; Rechtsanwalt; Fabian; ürzten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schlegel | Zürcher | 2020 |
Schweizer | Basler Kommentar 2. Aufl. | 2014 |