Art. 36 Einspuren,
Vortritt
1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU230062 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung |
ZH | SB210500 | Fahrlässige Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Unfall; Zeuge; Aussage; Fahrzeug; Kollision; Urteil; Fahrstreifen; Aussagen; Verhalten; Spurwechsel; Körper; Vorinstanz; Zeugen; Recht; Staat; Lastwagen; Verkehr; Körperverletzung; Berufung; Verteidigung; Geldstrafe; Verletzung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.39 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Lieferwagen; Verkehr; Kreuzung; Aussage; Urteil; Vortritt; Polizei; Berufung; Aussagen; Unfall; Recht; Verletzung; Strasse; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Vortritts; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Aufmerksamkeit; Urteils; Vorinstanz; Vortrittsrecht; Akten |
SO | VWBES.2023.137 | - | Gericht; Fahrzeug; Motorrad; Widerhandlung; Verkehr; Recht; Führer; Kollision; Verkehrsregel; Verwaltungsgericht; Verletzung; Verkehrsregeln; Einsprache; Führerausweis; Strasse; Gerichts; Verfahren; Gefahr; Vortritt; Urteil; Befehl; Feststellungen; Motorradfahrer; Unfall; Bundesgericht; Fehren; Fahrbahn; Wendemanöver; Entscheid; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 138 (6B_164/2016) | Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). | Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige |
136 II 539 (1C_17/2010) | Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen; Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a und 108 SSV sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Der Touring Club Schweiz (Sektion Bern, Landesteil Bern-Mittelland) ist zur Anfechtung einer Tempo-30-Zone auf einer Durchgangsstrasse legitimiert ("egoistische Verbandsbeschwerde"; E. 1.1). Die Errichtung von Tempo-30-Zonen ist auch auf verkehrsorientierten Durchgangsstrassen ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund eines Gutachtens nachgewiesen ist, dass durch diese Massnahme auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (E. 2.2 und 3.4). Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Tempo-30-Zonen eine vom Rechtsvortritt abweichende Vortrittsregelung zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert (E. 2.4). Das erstellte Gutachten und das Betriebskonzept legen schlüssig dar, weshalb die Einführung einer Tempo-30-Zone mit Wechselsignalisation (Tempo 30 von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Tempo 50 in der übrigen Zeit) als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.4). | Tempo; Tempo-; -Zone; Verkehr; Verkehrs; Strasse; Strassen; -Zonen; Verordnung; Gutachten; Münsingen; Urteil; Durchgangsstrasse; Kantons; Durchgangsstrassen; Massnahme; Hauptstrassen; Höchstgeschwindigkeit; Begegnungszonen; Beschwerde; Betriebskonzept; Strassenplan; Mitglieder; Massnahmen; Kantonsstrasse |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.30 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) | Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel |
Autor | Kommentar | Jahr |
Philippe Weissenberger | Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz | 2015 |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2015 |