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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 358 ZPO vom 2024

Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 358 Form

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Arbeitsvertrag; Recht; Reglement; Arbeitsgericht; Mitarbeiter; Bonus; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Urkunden; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Parteien; Edition; Arbeitsgerichts; Gratifikation; Vertrags; Berufungskläger; Auskunft
ZHLA160017Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vertrag; Beklagten; Parteien; Kunden; Arbeitsvertrag; Berufung; Recht; Vorinstanz; Sinne; Klage; Verfahren; Vertrages; Behauptung; Zuständigkeit; Arbeitnehmer; Beweis; Auftrag; Schiedsvereinbarung; Arbeitsgericht; Gericht; Tatsachen; Quartal; Lohnausweis; Entscheid; Arbeitsleistung; Behauptungen; Hinweis
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Müller, Hasenböhler, Müller-Chen, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung2013