Art. 357a unter den Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.
2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 04 15 | Art. 356 ff. OR. Die Konventionalstrafe gemäss Gesamtarbeitsvertrag hat pönalen Charakter und ist nicht vererblich. | Konventionalstrafe; Erben; Busse; Charakter; Beschluss; Pönale; Rechtskräftig; Gesamtarbeitsvertrag; Pönalen; Bauhauptgewerbe; Bezahlen; Amtsgericht; Traten; Klage; Appellation; Druey; Aufl; Höchstpersönlich; Schweizerisches; Recht; Prozessrecht; Verfahrens; Vererblich; ======================================================================; Paritätische; Berufskommission; Bauhauptgewerbes; Kantons; Luzern |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2017.37 (AG.2020.622) | Hausfriedensbruch |