Art. 357 Schiedsvereinbarung
1 Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.
2 Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BO.2016.71 | Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); | Quot; Klage; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Feststellung; Streitigkeit; Genugtuung; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Begehren; Urteils; Urteilsmitteilung; Kreisgericht; Einzelrichter; Entscheid; Zuständigkeit; Verfahren; Beurteilung; Mitteilung; Vorinstanz; Bezug; Klägers; Person; Gericht; Amtes |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG110009 | Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO | Gesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Verfahren; Schiedsgerichts; Gericht; Schiedsrichters; Stellung; Stellungnahme; Schweizerische; Entscheide; Eingabe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 245 | Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). | Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Urteil; Firma; Wirtschaft; Arbeitskampf; Drittwirkung; Arbeitsvertrag; Schweiz; Arbeitnehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Verfassung; Beklagten; Aussperrung; Verhandlungen; Entscheid |