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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 356 StPO vom 2024

Art. 356 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.

2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.

4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.

7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 356 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU230062Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung
ZHSB230174Rechtswidriger Aufenthalt etc.Beschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Aufenthalt; Mitbeschuldigte; Anklage; Schweiz; Urteil; Berufung; Recht; Mitbeschuldigten; Aufenthalts; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Geldstrafe; Einsprache; Tagessätze; Einvernahme; Sinne; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; ätigt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.86-Einsprache; Person; Verhandlung; Verfügung; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Vorladung; Recht; Gericht; Beschwerdekammer; Einspracheverfahren; Befehl; Mehrkosten; Obergericht; Vizepräsidentin; Hauptverhandlung; Beschwerdeführers; Obergerichts; Entscheid; Termin; Begründung; Urteil; Prozessordnung; Rückzugsfiktion; Bundesgericht; Verfahrens; Abschreibung; Hunkeler
SOBKBES.2024.6-Einsprache; Befehl; Frist; Wiederherstellung; Thal-Gäu; Gültigkeit; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfahrens; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Obergerichts; Vertretung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Urteils; Entscheid; Gültigkeitsprüfung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 439 (6B_282/2021)
Regeste
Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
146 IV 286 (6B_254/2020)
Regeste
Art. 356 Abs. 3 StPO ; Strafbefehl; Rückzug der Einsprache durch konkludente Handlung. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Wenn die einsprechende Person die im Strafbefehl der festgesetzten Strafe und den Verfahrenskosten entsprechenden Geldbeträge zahlt, können die Strafbehörden diese Handlung grundsätzlich als Rückzug des Strafbefehls durch konkludentes Handeln im Sinne von Art. 356 Abs. 3 StPO auslegen (E. 2).
énal; énale; Ordonnance; Opposition; édure; été; être; Opposant; Tribunal; Amende; Befehl; Arrêt; éré; ébats; éfaut; Schweizerische; Prozessordnung; érêt; écuniaire; ésintérêt; équence; Verfahren; République; Genève; Rückzug; Befehls; Service; éclamé; ésenter; énales

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Befehls; Gericht; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Parteien; Stellungnahme; Tribunal; Rechtsanwältin; Simona; Künzli; Entscheid; Urteil; énal; Gerichtsschreiber; Fälschung; Ausweisen
BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, RiklinBasler Schweizerische Strafprozessordnung [Basler Kommentar]2019
Schweizer, RiklinBasler Schweizerische Strafprozessordnung [Basler Kommentar]2019