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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 355 StPO vom 2024

Art. 355 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 355 Verfahren bei Einsprache

1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.

2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:

  • a. am Strafbefehl festhält;
  • b. das Verfahren einstellt;
  • c. einen neuen Strafbefehl erlässt;
  • d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 355 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230175Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung etc. und WiderrufBeschuldigte; Mitbeschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aufenthalt; Anklage; Berufung; Aufenthalts; Recht; Mitbeschuldigten; Verteidigung; Schweiz; Geldstrafe; Befehl; Ausländer; Verfahren; Einsprache; Bewilligung; Tagessätze; Sinne; Einvernahme; Beschäftigung; Probezeit; Gericht
    ZHSB230174Rechtswidriger Aufenthalt etc.Beschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Aufenthalt; Mitbeschuldigte; Anklage; Schweiz; Urteil; Berufung; Recht; Mitbeschuldigten; Aufenthalts; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Geldstrafe; Einsprache; Tagessätze; Einvernahme; Sinne; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; ätigt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV-2013/32Entscheid Art. 16a SVG (SR 741.01). Bestreitet der Halter eines Motorfahrzeugs, für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich zu sein, kann eine Administrativmassnahme erst verfügt werden, wenn die Täterschaft im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt Rekurrent; Befehl; Verfahren; Einsprache; Staat; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Sachbearbeiter; Vorinstanz; Verfügung; Rekurs; Verfahren; Verwaltungs; Befugnis; Strassenverkehrs; Rückzug; Gericht; Urteil; Befugnisse; Gericht; Verwarnung; Befugnissen; Kreisgericht; Verfahrens; Schifffahrtsamt; Motorrad; Vorgehen; Verfahrens
    GLOG.2021.00046-Staats; Staatsanwaltschaft; Befehl; Einsprache; Einvernahme; Vorakten; Feststellung; Kanton; Vorladung; Rechtskraft; Kantons; Einspracheverfahren; Feststellungsverfügung; Befehls; Glarus; Obergericht; Verfahren; Beschuldigte; Staatsan­waltschaft; Beschwerdeverfahren; Beschluss; Verfügung; Ein­sprache; Akten; Hinweis; Termin; Rückzugsfiktion; Sinne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung
    142 IV 158 (6B_87/2016)Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion. Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (E. 3.5). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, kommt die gesetzliche Fiktion, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, nur zur Anwendung, wenn sie effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 3.4 und 3.5). Opposizione; Accusa; Opponente; Tribunale; Corte; Pretura; Imputato; Autorità; Sezione; Einsprache; Invio; Ambito; Presidente; Hauptverhandlung; Ufficio; Esame; Interessato; Secondo; Stato; Messaggio; Urteilskopf; Estratto; Cantone; Ticino; Regeste; Befehl; Verfahren; Gericht; Nichterscheinen; Einspracherückzugsfiktion

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2022.53Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Apos;; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Richt; Urteil; Handlung; Busse; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Zahlung; Täter; Mahnung; Bussen; Geldstrafe; Verfahrenskosten; ührt
    SK.2022.8Bundes; Verfahren; Befehl; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kammer; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Entscheide; Filter; BStGer; Verfügung; Einzelrichter; Rechtsanwalt; Urteil; Tribunal; Parteien; Rückzug; Verfahrenskosten; Rechtskraft; Frist; Behörde; énal; Gerichtsschreiber; Staatsanwalt; Johannes

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Daniel Jositsch, SchmidPraxis, 3. Aufl., Zürich2018
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014