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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 354 ZPO vom 2024

Art. 354 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 354 Schiedsfähigkeit

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 354 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230060RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchstellerinnen; Entscheid; Urteil; Sinne; Vergleich; Parteien; Gericht; Beschluss; SchKG; Kranken; Bezirksgericht; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Verfahren; Schuldanerkennung; Einlassung; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Forderung; Prozesskosten; Parteientschädigung
ZHNG140002Mietzinsanfechtung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Februar 2014 (MA1300001)Mietzins; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Berufung; Recht; Schiedsgutachter; Gutachten; Luxus; Schiedsgutachten; Mietzinse; Mietobjekt; Liegenschaft; Miete; Gericht; Entscheid; Vergleich; Luxuscharakter; Gutachter; Wohnräume; Zimmer; Garage; Vereinbarung; Schiedsgericht; Wohnräumen; Sinne; Person
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180008Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Schiedsrichter; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Uster; Gericht; Frist; Pacht; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; Schlichter; UP/URV; Schiedsrichters; Obergerichts; Verfahren; Miete; Über; Beschluss; Schiedsgerichts; Wiedererwägung; Schiedsvereinbarung; Pachtsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Schiedsgericht; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gericht; Streit; Kommentar; Recht; Mieter; Schlichtungsbehörde; Vereinbarung; Vorinstanz; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Urteil; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Entscheid; Schiedsgutachtens; Ansprüche