Art. 354 Einsprache
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2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230132 | Rechtsöffnung | Recht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Stadt; Unterschrift; Entscheid; Rechtskraft; Stadtrichter; Nichtigkeit; Mahngebühr; SchKG; Gebührenpauschale; Busse; Vollstreckbarkeit; Bundesgericht; Fachgruppe; Verfügung; Urteil; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Sinne; Abteilung; Akten; Mangel; Befehls; Stempel |
ZH | SR190013 | Widerhandlung Bundesgesetz über die Personenbeförderung | Gesuch; Gesuchsteller; Befehl; Revision; Einsprache; Rechtsmittel; Rechtskraft; Entscheid; Verfahren; Bezirk; Bülach; Frist; Statthalteramt; Verfahrens; Kammer; Bezirks; Gericht; Revisionsgesuch; Sachen; Bundesgericht; Urteil; Empfang; Verfügung; Obergericht; Person; SCHMID/JOSITSCH; Praxiskommentar; Bezirksgericht; Hinweis |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180001 | Aufsichtsbeschwerde gegen einen Ersatzrichter | Staat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium |
SO | STBER.2023.63 | - | Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 518 (1B_244/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3). | Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische |
145 IV 438 (6B_1321/2018) | Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). | Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2438/2014 | Einreiseverbot | Einreise; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Aufenthalts; Sicherheit; Einreiseverbots; Interesse; Begründung; Auskunft; Person; Schengenraum; Gehör; Sinne; Entscheid; Ausländer; Urteil; ätzlich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2022.16 | Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien | |
SK.2022.8 | Bundes; Verfahren; Befehl; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kammer; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Entscheide; Filter; BStGer; Verfügung; Einzelrichter; Rechtsanwalt; Urteil; Tribunal; Parteien; Rückzug; Verfahrenskosten; Rechtskraft; Frist; Behörde; énal; Gerichtsschreiber; Staatsanwalt; Johannes |
Autor | Kommentar | Jahr |
Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Schweizer | Praxis, édition | 2018 |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Praxis, ème édition | 2018 |