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Obligationenrecht (OR)

Art. 353 OR vom 2024

Art. 353 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 353 Besondere Pflichten des
Arbeitgebers 1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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