Art. 352 SchKG vom 2024
Art. 352 Bekanntmachung
Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (1) betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.
(1) [BS 1 173; [AS 1962 789 ]Art. 11 Abs. 3. [AS 1978 688 ]Art. 89 Bst. b]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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