Art. 351 StPO vom 2024
Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 378 (6B_988/2015) | Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3). | Anklage; Urteil; Freispruch; Verurteilung; Betrug; Taten; Tateinheit; Bewertungseinheit; Kantons; Delikte; Betrugs; Berufung; Vorinstanz; Anklageziffer; Urteilsspruch; Dispositiv; Tatmehrheit; Einstellung; Taggeld; Obergericht; Verjährung; Anklagepunkt; Urteilsdispositiv |
140 IV 213 (6B_360/2014) | Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). | Entschädigung; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Sachen; Entscheid; Berufungsgericht; Festsetzung; Rechtsverbeiständung; Kantons; Berufungsverfahren; Solothurn-Lebern; Entschädigungsentscheid; Berufungsgerichts; Gericht; Rechtsbeiständin; Privatklägerschaft; Amtsgericht; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsvertretung; Verteidigung; Prozessordnung |