E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 351 StPO vom 2024

Art. 351 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung

1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.

2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 351 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Verteidigung; Untersuchung; Urteil; Vorinstanz; Person; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Berufung; Aussagen; Polizei; Gericht; Staatsanwalt; Täter; Staatsanwaltschaft; Sinne; Mitbeschuldigten; Dispositiv; Klage; Körperverletzung; Recht
ZHSF160004AusstandsbegehrenGesuchsteller; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Ausstand; Recht; Befangenheit; Gericht; Berufungsverhandlung; Richter; Obergericht; Ausstandsgesuch; Person; Anschein; Gesuchstellers; Sinne; Verfahrensleitung; Gesuchsgegners; Plädoyer; Kantons; Kammer; Obergerichts; Behörde; Verhandlung
Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180001Aufsichtsbeschwerde gegen einen ErsatzrichterStaat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium
BSSB.2017.7 (AG.2018.393)Gefährdung des Lebens, fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der NothilfeBerufung; Berufungskläger; Lebens; Gericht; Urteil; Körperverletzung; Gefährdung; Freiheitsstrafe; Recht; Berufungsklägers; Täter; Gericht; Schadenersatz; Entschädigung; Lebensgefahr; Staatsanwaltschaft; Anklage; Verfahren; Appellationsgericht; Urteils; Privatkläger; Gerichts; Raufhandel; Unterlassung; Nothilfe; Höhe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 378 (6B_988/2015)Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3). Anklage; Urteil; Freispruch; Verurteilung; Betrug; Taten; Tateinheit; Bewertungseinheit; Kantons; Delikte; Betrugs; Berufung; Vorinstanz; Anklageziffer; Urteilsspruch; Dispositiv; Tatmehrheit; Einstellung; Taggeld; Obergericht; Verjährung; Anklagepunkt; Urteilsdispositiv
140 IV 213 (6B_360/2014)Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). Entschädigung; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Sachen; Entscheid; Berufungsgericht; Festsetzung; Rechtsverbeiständung; Kantons; Berufungsverfahren; Solothurn-Lebern; Entschädigungsentscheid; Berufungsgerichts; Gericht; Rechtsbeiständin; Privatklägerschaft; Amtsgericht; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsvertretung; Verteidigung; Prozessordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.14Beschuldigte; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Urteil; Filter; Aussage; Aussagen; Privatklägerin; Person; Recht; Gericht; Tzuschlag; Bundesstrafgericht; Täter; Amtshandlung; Verfahren; Beamte; Beschimpfung; Apos;; Bundesstrafgerichts; Kammer; Gewalt; Urteile; Verfahren
BB.2017.63Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Bundes; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgericht; Kammer; Urteil; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verteidigung; Entscheid; Aufwand; Verfügung; Stunden; Verfahrens; Bundesgerichts; Berufung; Beschwerdekammer; Apos;; Verfahren; Gericht; Rechtsstudium; Einzelrichter; Honorar; Anwalt; Auslagen; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Heim, HeimgartnerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014
Heim, HeimgartnerBasler Kommentar StPO2014