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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 351 SchKG vom 2024

Art. 351 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 351 Schlussbestimmungen A. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.

2 Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas anderes bestimmt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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