Art. 351 OR vom 2024
Art. 351 Begriff und Entstehung 1. Begriff
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer (1) , in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
(1) Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 ([AS 1983 108]; [BBl 1980 II 282]). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):