Art. 350
1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF180003 | Mehrfache Veruntreuung etc. | Gesuch; Urteil; Verfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesamtstrafe; Obergericht; Obergerichts; Kammer; Staatsanwalt; Bezirksgericht; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiheitsstrafe; Recht; Bezirksgerichts; Urteile; Delikt; Vollzug; Delikte; Gesuchstellers; Asperation; Berufung; Einsatzstrafe; Veruntreuung; Zumessung; Asperationsprinzip |
ZH | UK080356 | Meinungsaustausch über den Gerichtsstand | Kanton; Rekurs; Gericht; Kammer; Gerichtsstand; Einzelrichterin; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rekursgegner; Behörde; Kantons; Rekurrent; Entscheid; Bezirksgericht; Sinne; Bundesstrafgerichtes; Zuständigkeit; Verfügung; Ehrverletzung; Antrag; Bezirkes; Anklage; Behörden; Antrag; Gesetzbuch; Trechsel/Lieber; Angeklagte; ührt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 113 | Art. 68 Ziff. 2 StGB; retrospektive Realkonkurrenz. Art. 68 Ziff. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn Delikte zu beurteilen sind, die der Täter begangen hat, bevor gegen ihn wegen anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe gefällt wurde. Liegt in diesen Fällen dem Richter bereits ein rechtskräftiges Urteil für die zuerst abgeurteilten Taten vor, hat er dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen; andernfalls kann er entweder ein rechtskräftiges Urteil abwarten und dann eine Zusatzstrafe verhängen oder ohne abzuwarten gleich ein selbständiges Urteil fällen (E. 1.3). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Klarstellung der Rechtsprechung; E. 1.4). | Urteil; Zusatzstrafe; Verfahren; Delikte; Kantons; Obergericht; Täter; Taten; Urteils; Bezirksgericht; Veruntreuung; Vorinstanz; Zweitrichter; Freiheitsstrafe; Aarau; Berufung; Gesamtstrafe; Bezirksgerichts; Gericht; Obergerichts; Appellation; Zeitpunkt |
128 IV 216 | Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat. | Kanton; Solothurn; Gerichtsstand; Kantons; Behörden; Tatort; Kantone; Beschuldigte; Urteil; Untersuchung; Schwergewicht; Ladendiebstähle; Handlung; Procureur; énéral; Tatortkantone; Delikt; Schweiz; Waadt; Ortes; Diebstahl; Bundesgericht; Anklagekammer; Staatsanwaltschaft; Generalprokurator; Instruction; Gerichtsstandes |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2015.43 | Sospensione del procedimento (art. 329 cpv. 2 CPP in relazione con l'art. 314 CPP). | Apos;; Apos;art; Tribunal; Tribunale; CP-TPF; Corte; Apos;imputato; Kommentar; Basler; Apos;accusa; Apos;Alta; Basilea; Apos;al; Apos;ambito; Apos;esito; Ministero; Confederazione; Apos;ottica; Apos;interessato; RSPPF; énal; Infine; Apos;atto; Commentaire; Romand; Apos;altra; Apos;applicazione; Berna; Prozessordnung; Recht |