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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 35 VwVG vom 2022

Art. 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 35 und Rechtsmittelbelehrung

1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/255Invalidité; Assurance; ’assurance; ériode; ’assuré; ’invalidité; écembre; ériodes; était; énal; énale; écision; ’OAI; Suisse; égal; Assurance-invalidité; ’est; Centre; Année; ’assurance-invalidité; ’année; éré
VDHC/2023/846Appel; ’appel; ’intimé; ’appelante; CCT-SOR; était; ’au; ’il; Employeur; Assurance; ériode; Covid-; ’assurance; épondu; L’appel; écision; ération; éré; émunération; édical; ’employeur; établi; également; L’appelante; érêt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160008Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Recht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Tresor; Befundes; Tresorfach; Obergericht; Verfügung; Verhalten; Eingabe; Bezirksgericht; Gemeindeammann; Hauser/Schweri/Lieber; Anordnung; Massnahmen; Verwaltung; Stellung; Entnahme; Übrigen; Verfahrens; ässig
SGIV-2011/123Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. a und b, Art. 16d Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 2 Führer; Führerausweis; Rekurrent; Strassenverkehr; Führerausweise; Fahreignung; Sicherung; Sicherungsentzug; Verkehr; Entzug; Gutachten; Untersuch; Person; Untersuchung; Vorinstanz; Recht; Verkehrs; Verfügung; Rekurrenten; Alkohol; Strassenverkehrs; Führerausweises; Rekurs; Fahrzeug; Quot; Motorfahrzeug; Entscheid; -psychologische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Verfahrens; Gehör; Einziehung; Bundesgericht; Verfahren; Rechtshilfeverfahren; Recht; Verfahrensgrundsätze; Urteil; Einziehungsurteil; Konten; Vorinstanz; Verletzung; Herausgabe; Prüfung; Konteninhaber; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Gehörs; Anspruch; Bundesstrafgericht; FORSTER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2133/2024Asyl und WegweisungVerfahren; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Bundes; Wegweisung; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Akten; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Flüchtling; Gericht; Aufenthalt; Sachverhalt; Anspruch; BVGer; Staat; Provinz; Familie
F-2016/2023Nationales Visumühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Taliban; Sicherheit; Sicherheitskräfte; Afghanistan; Bundes; Risikoprofil; Gefährdung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfolgung; Vater; Gründen; Sachverhalt; Urteil; Begründung; Person; BVGer; Hazara; Visum; Erteilung; Schweiz; Gesuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.347Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine.
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Recht; Behörde; Bundes; Ukraine; Beschwerdegegner; Verfahren; Rechtshilfe; Vermögenswerte; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdeführern; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Gehör; Sperrung; Urteil; Beschlagnahme; Behörden; Konto; Bundesstrafgericht; Verfügung; Konten; Schlussverfügungen; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Vermögenswerten
RR.2019.326Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Staat; Urkunde; Verfahren; Konto; Behörde; Sachverhalt; Entscheid; Herausgabe; Gallen; Rechtshilfeersuchen; Urkunden; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Urkundenfälschung; Apos;; Vater; Untersuchungsamt; Zimmermann; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Sachen; Ersuchen; Vaters

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG2019
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