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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 35 URG vom 2023

Art. 35 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern

1 Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.

2 Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

4 Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230208Forderung (URG)Klage; Gericht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beklagten; Parteien; Vergütung; AnwGebV; Forderung; Sachverhalt; Frist; Klageantwort; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Verwertung; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Beseitigung; Streitwert; Parteientschädigung; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft
ZHHG230113Forderung (URG)Klage; Recht; Gericht; Beklagten; Parteien; Verfügung; Vergütung; Betreibung; Frist; Parteientschädigung; Urheber; Klageantwort; Frist; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Sachverhalt; Rechnung; Handelsgericht; Tarif; Sendung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Streitwert; Mehrwertsteuer; Verleger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKEIV.2023.3-üglich; Urheber; Betreibung; Vergütung; Forderung; Rechnung; Rechtsvorschlag; Verleger; SUISA; Genossenschaft; Solothurn; Parteien; Zahlung; Urheberrecht; Obergericht; Musik; Schutzrechte; Klage; Verfahren; Zivilkammer; Verwertungsgesellschaft; Betreibungsamt; Tarif; Schweiz; Schutzrechten; Oberrichter; Klageantwort; Schweizerischen; Bundesgesetz; Verzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Gästezimmer; Recht; Urheberrecht; Weitersendung; Hotels; Werken; Sinne; Radio; Gästezimmern; Vorinstanz; Tarif; Bundesgericht; Zusatz; Hotelzimmer; Schweiz; ESchK; Wiedergabe; Vergütung; REHBINDER; Urheberrechts; Wahrnehmbarmachen; Verwertung
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Vergütung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Quot;; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Tarifziff; Handelston; Bundesverwaltungs; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Handelstonträger; Rückwirkung; Tarifs; Tarife; Deckelung; Nutzer; „Tarif; Entschädigung; Swissperform; Berechtigte; Genehmigung