CPS Art. 35 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 35 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 35 Execuziun

1 L’autoritad d’execuziun fixescha per il sentenzi in termin da pajament dad 1 fin 6 mais. (1) Ella po ordinar in pajament en ratas e prolungar ils termins sin dumonda.

2 Sch’igl exista in suspect motiv ch’il sentenzi vegnia a sa sustrair da l’execuziun dal chasti pecuniar, po l’autoritad d’execuziun pretender ch’el paja immediatamain il chasti pecuniar u ch’el prestia ina garanzia.

3 Sch’il sentenzi na paja betg il chasti pecuniar entaifer il termin, ordinescha l’autoritad d’execuziun la scussiun, sch’ins po spetgar in resultat da quai.

(1) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 19 da zer. 2015 (midadas dal dretg da sancziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

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Art. 35 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220054Raub etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Landes; Berufung; Schweiz; Busse; Gericht; Staat; Urteil; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Härtefall; Vater; Mutter; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sinne; Ausschreibung; Schengener; Informationssystem; Vorinstanz; Drohung; Coiffeur; Deutsch; Schuld
ZHSB190071Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und WiderrufBeschuldigte; Busse; Täter; Beruf; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Leistungen; Tatverschulden; Urteil; Sozialversicherung; Sinne; Betrag; Recht; Bezug; Gericht; Landesverweisung; Täters; Winterthur; Höhe; Verschulden; Umstände; Winterthur/
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160022Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Anordnung; Inkasso; Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Gericht; Obergericht; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Anordnungen; Urteil; Recht; Kantons; Zentralen; Bezirksgericht; Verfahrensnummer; Vollzug; Aufsicht; Entscheid; Busse; Obergerichts; Nichtigkeit; Aufsichts; Verwaltungskommission; Einwendungen; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Betreibung
SOBKBES.2022.4-Busse; VStrR; Entscheid; Recht; Bussen; Beschwerdekammer; Spielbanken; Umwandlung; Bundes; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Bussenumwandlung; Obergericht; Thal-Gäu; Bescheid; Antrag; Eingabe; Einsprache; Verfügung; Verfahren; Bundesgericht; Verwaltung; Begründung; Amtsgerichtspräsident; Obergerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
141 IV 407Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR). Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3). Busse; VStrR; Bundes; Umwandlung; Bundesgesetz; Verwaltungsstrafrecht; Gesetzbuches; Bussen; Bestimmungen; Bundesgesetze; Übertretung; Bundesgesetzes; Übertretungen; Anwendungsbereich; Gericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Franken; Vergehen; Geldstrafe; Urteil; Recht; Umwandlungsstrafe; Inkrafttreten; Verfügung; Vollzug; Verhältnis; Botschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.53Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Apos;; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Richt; Urteil; Handlung; Busse; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Zahlung; Täter; Mahnung; Bussen; Geldstrafe; Verfahrenskosten; ührt
SK.2021.34Recht; Bundes; Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Urteil; Verfahrens; Zahlung; Person; Bundesstrafgericht; Ersatzforderung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Gericht; Über