Art. 35 Kreuzen,
Überholen
1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230134 | Betrug etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös |
ZH | SB220204 | Mehrfacher versuchter Mord etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.22 | - | Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke |
SO | VWBES.2019.111 | Führerausweisentzug | Recht; Verkehr; Verkehrs; Gericht; Urteil; Widerhandlung; Personen; Personenwagen; Überholspur; Führerausweis; Gefahr; Rechtsüberholen; Kantons; Beschwerde; Normalspur; Fahrzeug; Verkehrsregel; Autobahn; Basel; Gefährdung; Gebühr; Verletzung; Kantonsgericht; Basel-Landschaft; Gebühren; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 281 (2C_94/2018) | Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). | Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation |
143 IV 138 (6B_164/2016) | Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). | Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | SVG 8. Auflage, Zürich | 2014 |
Hans Giger | Kommentar SVG | 2014 |