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Obligationenrecht (OR)

Art. 35 OR vom 2024

Art. 35 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 35 Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. (1)

2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 365 (4A_210/2018)Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzverbots; Verbot; Arbeitsvertrag; Tätigkeit; Praxis; Geschäft; Lehre; Kanton; Sinne; Hinsicht; Kantons; Bundesgericht; Arbeitgeberin; Schriftform; Auslegung; Kommentar
142 III 758 (9C_453/2016)Art. 2 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Unterstellung. Reine Transportunternehmen, die Leistungen für das Baugewerbe erbringen, fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (E. 4.4). Transport; Geltungsbereich; Urteil; Transportunternehmen; Betrieb; Bauhauptgewerbe; Stiftung; Transporte; Grundleistung; Altersrücktritt; Leistungen; Bundesgericht; Betriebe; Transportleistung; Allgemeinverbindlicherklärung; Baugewerbe; Fassung; Bundesrat; Transportleistungen; Unterstellung; Aushub; Abbruch; Tätigkeiten; Wirtschaftszweig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7082/2016Remboursement des cotisationsRsquo;; Rsquo;a; Suisse; Rsquo;un; été; ;intéressé; être; Rsquo;intéressé; évrier; Rsquo;au; Rsquo;il; ;année; Rsquo;AVS; ériode; Rsquo;en; éjour; écision; était; établis; Rsquo;une; édéral; OR-AV; ;espèce; ;autorité; Tribunal; Rsquo;art; ément; également; étranger; ;assurance
C-2749/2015Rentesécision; Tribunal; ;autorité; érieure; éans; Quot;; édé; ;anticipation; édéral; être; ;intéressé; ;intéressée; été; édure; ération; élai; ;assuré; ;elle; éponse; ;assurée; édérale; était; Selon; ègle; éduction; ;avait; ément; éré; èrement; ésent

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG2019