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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 35 EMRK vom 2022

Art. 35 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Ausdruck gemäss Art. 4 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die

  • a) anonym ist oder
  • b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  • (3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig:
  • a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
  • b) (1) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, … (2) .
  • (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

    (1) Fassung gemäss Art. 12 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).
    (2) Satzteil aufgehoben durch Art. 5 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 04 52Art. 6 EMRK; Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 8 Abs. 2 LSV, Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV. Vermag die prozessführende Partei mit ihrer Argumentation keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass sie damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien berufen, insbesondere nicht auf das Recht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2c).

    Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass - mit Bezug auf den Lärmschutz - sämtliche erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind sämtliche unnötigen Emissionen zu vermeiden. Deshalb sind auch im Falle der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. Denn weder legen die Planungswerte das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest, noch belegt die Einhaltung der Planungswerte, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in einem konkreten Fall in ausreichendem Masse getroffen worden sind. Vielmehr ist selbst bei Einhaltung der Planungswerte anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge nach weiter gehenden Beschränkungen ruft. Immerhin ist anzumerken, dass dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip regelmässig Genüge getan wird, wenn die Planungswerte eingehalten sind (Erw. 7 a/b).
    Lärm; Lärms; Lärmschutz; Planung; Planungs; Planungswert; Recht; Massnahme; Schönbühl; Planungswerte; Anlage; Über; Stadt; Massnahmen; Schallschutz; Bezug; Umwelt; Vorsorge; Empfangspunkt; Erweiterung; Baubereich; Gestaltung; Bereich; Gestaltungsplan; Verwaltungsgericht; Empfangspunkte; Schallschutztunnel
    BSVD.2016.148 (AG.2017.504)Zwischenentscheid: Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen MassnahmeRekurrent; Rekurrenten; Rekurs; Recht; Entscheid; Verletzung; Massnahme; Behandlung; Wiedererwägung; Wegweisung; Hauptsache; Basel; Migration; Verfahren; Migrationsamt; Verfügung; Therapie; Prüfung; Vorbringen; Vollzug; Schweiz; Basel-Stadt; Sinne; Rekursverfahren; Verfahrens; Wiedererwägungsgesuch; Grossbritannien; Verwaltungsgericht; Erlass
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 280 (1C_377/2019)
    Regeste
    Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
    Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen
    137 I 86 (9F_9/2009)Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3). Urteil; Recht; Revision; Geschlechts; Verfahren; Konvention; Schlumpf; Konventionsverletzung; Entscheid; Gericht; Beobachtungs; Rechtsprechung; Operation; Revisionsgesuch; Versicherungsgericht; Antrag; Entschädigung; Transsexual; EVG-Urteil; Bundesgericht; Transsexualismus; Geschlechtsumwandlung; SWICA; Verletzung; Urteils; Schaden; EGMR-Urteil

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2697/2021Invalidenversicherung (Übriges)Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Bundesgericht; Eingabe; Entscheid; Rechtskraft; Frist; Parteien; Verfügung; Angelegenheiten; Europäische; Schweiz; Hinweisen; Behörde; Einschreiben; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiber; Roland; Hochreutener; IV-Stelle; Ausland; IVSTA; Anträge; Sinne
    F-5416/2016Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)Bundes; Aufenthalt; Urteil; Aufenthalts; Recht; Vorinstanz; Zustimmung; Therapie; Beschwerdeführers; Kanton; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; BE-act; Schweiz; Kantons; Entscheid; Vollzug; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Therapiebericht; Erteilung; Verhalten; Niederlassungsbewilligung; Polizei; Militärdirektion; Widerruf; Familie; Migration; Bundesgericht