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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 35 DSG vom 2023

Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 35 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

1 Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn:

  • a. die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
  • b. ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen; und
  • c. für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.
  • 2 Er holt vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.

    3 Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

    4 Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220292NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts
    ZHUE210265EinstellungBeschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Vollmacht; Gutachten; Gutachter; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Recht; Personen; Verfügung; Daten; NIGGLI/MÄDER; DSG/BGÖ; Bekanntgabe; Verjährung; Beschwerdeführers; Einstellungsverfügung; Kanton; Arbeit; Gutachtens; Verfahren; Eintritt; ZURBRÜGG; Unfall
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.68 (AG.2019.255)NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Beruf; Psycholog; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Psychologe; E-Mail; Nichtanhandnahme; Person; Geheimnis; Basel; Verfügung; Eingabe; Antrag; Informationen; Berufsgeheimnis; Recht; Anzeige; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Verbindung; Verfahrens
    BSBES.2018.7 (AG.2019.7)Nichtanhandnahme (BGer 6B_201/2019 vom 27. März 2019)Antrag; Handelsregister; Fürsorgestiftung; Stiftung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Protokoll; Urkunde; Person; Daten; Unterstützung; Stiftungsrat; Urkunden; Beschwerdeführers; Datenschutz; Recht; Unterstützungsantrag; Handelsregisteramt; Personendaten; Beschwerdegegner; Antrag; Anzeige; Verfahren; Sinne; Ehrverletzung; Stiftungsrats; Tatsache; Prozessvoraussetzung
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