BüG Art. 35 - Gebühren

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 35 BüG vom 2023

Art. 35 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 35 Gebühren

1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.

2 Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.

3 Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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