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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 347 StPO vom 2024

Art. 347 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen

1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.

2 Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 347 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
ZHSB170114Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Verteidigung; Urteil; Gericht; Befehl; Verletzung; Berufung; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Entschädigung; Verfahren; Person; Genugtuung; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundes; Anklageschrift; Untersuchung; Bundesgericht; Schaden; Sinne; Verkehrsregel; Sachverhalt; Auslagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 105 (6B_307/2014)Art. 9 BV (Willkür); Festlegung der Gerichtskosten, Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (E. 3.3.2). Ob die Verdoppelung der Gebühr für den Fall der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils zulässig und mit Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 3.5.1). Die Anzahl Verhandlungstage hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage berücksichtigt werden (E. 3.5.2). Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall (E. 3.6). Urteil; Gebühr; Urteils; Gericht; Gebühren; Begründung; Gericht; Urteilsgebühr; Verhandlung; Äquivalenzprinzip; Kanton; Gerichtsgebühr; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Hauptverhandlung; Kantons; Basel-Stadt; Hinweis; Aufwand; Gebührenverordnung; Kostendeckungs; Entscheids; Verletzung; Erhöhung